Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 780
Schuldversprechen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 781 Schuldanerkenntnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle