Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 981
Empfang des Versteigerungserlöses
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 982 Ausführungsvorschriften
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle