Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1506
Anteilsunwürdigkeit
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle