(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 964
Vermischung von Bienenschwärmen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 965 Anzeigepflicht des Finders
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle