Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 466
Nebenleistungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 467 Gesamtpreis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle