Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 702a
Erlass der Haftung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 703 Erlöschen des Schadensersatzanspruchs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle