Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".
Vorherige
Vorherige Norm
§ 64
Inhalt der Vereinsregistereintragung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 65 Namenszusatz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle