Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2010
Einsicht des Inventars
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2011 Keine Inventarfrist für den Fiskus als Erben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle