Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 848
Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 849 Verzinsung der Ersatzsumme
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle