(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.
(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2377
Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2378 Nachlassverbindlichkeiten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle