Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände
- 1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
- 2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 676b
Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 676c Haftungsausschluss
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle