Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 654
Verwirkung des Lohnanspruchs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 655 Herabsetzung des Maklerlohns
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle