Die Vorschriften der §§ 1085 bis 1088 finden auf den Nießbrauch an einer Erbschaft entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1088
Haftung des Nießbrauchers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1089 Nießbrauch an einer Erbschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle