Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).
Vorherige
Vorherige Norm
§ 740c
Ausscheiden eines Gesellschafters
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle