Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 661
Preisausschreiben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 661a Gewinnzusagen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle