Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 895
Voreintragung des Verpflichteten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 896 Vorlegung des Briefes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle