Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 594b
Vertrag über mehr als 30 Jahre
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 594c Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle