(1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung.
(2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden.
(3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht.
(4) (weggefallen)
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2335
(weggefallen)
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle