(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht rechtzeitig entscheidet.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Stiftung aufzuheben, wenn
- 1. die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht unverzüglich entscheidet,
- 2. die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder
- 3. der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 87
Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 87a Aufhebung der Stiftung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle