Die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1256
Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1257 Gesetzliches Pfandrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle