Die elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenes Kind ruht. Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die für den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen Angaben gemacht hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1674
Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1674a Ruhen der elterlichen Sorge für ein vertraulich geborenes Kind
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle