(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 270a
Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 271 Leistungszeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle