Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 464
Ausübung des Vorkaufsrechts
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 465 Unwirksame Vereinbarungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle