Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2016
Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2017 Fristbeginn bei Nachlasspflegschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle