Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 969
Herausgabe an den Verlierer
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 970 Ersatz von Aufwendungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle