Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1305
Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle