Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2061
Aufgebot der Nachlassgläubiger
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle