Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1032
Bestellung an beweglichen Sachen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1033 Erwerb durch Ersitzung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle