Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 940
Unterbrechung durch Besitzverlust
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 941 Unterbrechung durch Vollstreckungshandlung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle