Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 630a
Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 630b Anwendbare Vorschriften
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle