(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
(2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken unverzüglich mit.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1626c
Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1626d Form; Mitteilungspflicht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle