Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle