Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1060
Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1061 Tod des Nießbrauchers
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle