(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Gericht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1245
Abweichende Vereinbarungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1246 Abweichung aus Billigkeitsgründen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle