Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1467
Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1468 Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle