Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 937
Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 938 Vermutung des Eigenbesitzes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle