Ist ein Ehegatte durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, bei einem Rechtsgeschäft mitzuwirken, das sich auf das Gesamtgut bezieht, so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen beider Ehegatten handeln. Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits, der sich auf das Gesamtgut bezieht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1453
Verfügung ohne Einwilligung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1454 Notverwaltungsrecht
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle