Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
- 2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
- 3.nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 436
Öffentliche Lasten von Grundstücken
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle