(1) Mit der Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Die Vorschriften der §§ 81 und 82 der Insolvenzordnung finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann nur gegen den Nachlassverwalter geltend gemacht werden.
(2) Zwangsvollstreckungen und Arreste in den Nachlass zugunsten eines Gläubigers, der nicht Nachlassgläubiger ist, sind ausgeschlossen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1983
Bekanntmachung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1984 Wirkung der Anordnung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle