(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 957
Gestattung durch den Nichtberechtigten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle