Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 469
Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 470 Verkauf an gesetzlichen Erben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle