(1) Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden.
(2) Wird ein genügendes Gebot nicht abgegeben, so kann der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person aus freier Hand zu einem den Gold- oder Silberwert erreichenden Preis erfolgen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1239
Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1240 Gold- und Silbersachen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle