Die kirchlichen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1587
Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1588 (keine Überschrift)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle