Ist das digitale Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen,
- 1. nach § 327l Nacherfüllung verlangen,
- 2. nach § 327m Absatz 1, 2, 4 und 5 den Vertrag beenden oder nach § 327n den Preis mindern und
- 3. nach § 280 Absatz 1 oder § 327m Absatz 3 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 327h
Abweichende Vereinbarungen über Produktmerkmale
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 327i Rechte des Verbrauchers bei Mängeln
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle