Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 101
Verteilung der Früchte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 102 Ersatz der Gewinnungskosten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle