(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.
(2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2000
Unwirksamkeit der Fristbestimmung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2001 Inhalt des Inventars
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle