Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1716
Wirkungen der Beistandschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle