Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 327s
Abweichende Vereinbarungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 327t Anwendungsbereich
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle