Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an dem Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. Hinterlässt er Abkömmlinge, die anteilsberechtigt sein würden, wenn er den verstorbenen Ehegatten nicht überlebt hätte, so treten die Abkömmlinge an seine Stelle. Hinterlässt er solche Abkömmlinge nicht, so wächst sein Anteil den übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen und, wenn solche nicht vorhanden sind, dem überlebenden Ehegatten an.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1489
Persönliche Haftung für die Gesamtgutsverbindlichkeiten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1490 Tod eines Abkömmlings
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle