Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass diesem der Nießbrauch zustehen soll. Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ein, dass der Nießbrauch dem Recht des Dritten vorgeht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1031
Erstreckung auf Zubehör
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1032 Bestellung an beweglichen Sachen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle